Das Thema „Kontraste“ ist in Diskussionen zu PDF/UA-1 (PDF Universal Accessibility) vs. WCAG 2.0 meist das erste Thema, das angesprochen wird. Zwar überlagert diese Diskussion oft weitere kritische Aspekte, dennoch startet aufgrund der hohen Relevanz auch diese Artikelserie zunächst mit diesem für sehbehinderte Nutzer wichtigem Thema.
Kontrastempfindlichkeit und Kontrastsehen
Sehbehinderung ist ein komplexes Thema, denn angeborene Sehschwächen und Sehbehinderungen sowie erworbene, etwa in Folge von Augenerkrankungen sind sehr heterogen. Anforderungen sehbehinderter Menschen an barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnologien sind daher nicht deckungsgleich. Während beispielsweise die einen kontrastreichere Texte benötigen, benötigen andere die Möglichkeit eigene Farbschemata zu verwenden, z.B. sehr starke Kontraste wie weiße Schrift auf schwarzem oder dunkelblauem Hintergrund.
Verschiedene Augenerkrankungen wirken sich auf das Kontrastsehen aus. Diese sind z.B. die Katarakt (Grauer Star), die diabetische Retinopathie (bereits in der Frühphase) und die Altersbedingte Makuladegeneration (AMD). Auch für Glaukom wurde in Untersuchungen mehrfach und bereits für ein frühes Stadium Kontrastempfindlichkeit festgestellt. Neben expliziten Augenerkrankungen kann sich eine Sehnervenentzündung, Multiple Sklerose und Parkinson auf die Kontrastempfindlichkeit und damit das Kontrastsehen auswirken (Quelle: Katarina Höllerhage, Das menschliche Kontrastsehen – Vergleich zweier Testverfahren, Inaugural-Dissertation, 2011, S. 11 bis 14 (PDF) ).
Aber auch unabhängig von einer expliziten Sehbehinderung oder Augenerkrankung sind kontrastreiche Texte wichtig, denn: Mit steigendem Alter lässt die Fähigkeit des Kontrastsehens nach. Dieser Prozess kann bereits ab einem Alter von 40 Jahren beginnen. Das Aktionsbündnis „Sehen im Alter“ – ein Bündnis des DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e..V) und der BAGSO (Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen) – schreibt:
„Die Netzhauthelligkeit eines 60-Jährigen beträgt nur noch ungefähr ein Drittel der Helligkeit eines 20-Jährigen. (…) Etwa 70 % aller Personen, die älter als 60 Jahre sind, benötigen im Vergleich zu einem 20-Jährigen einen mehr als dreimal höheren Kontrast, um eine äquivalente Leistungsfähigkeit ihrer visuellen Funktionen zu erreichen.“
Ausreichende Kontraste für Texte sowie für informative Grafiken (z.B. Diagramme) sind also für sehr viele Menschen wichtig. Dies gilt für Printprodukte und dies gilt natürlich auch für Informationen, die im Web gelesen werden, und zwar unabhängig vom Format (HTML, PDF, …) eines Textes. Bei schlechten Lichtverhältnissen und/oder mobiler Nutzung profitieren zudem zahlreiche weitere Menschen von guten Kontrasten.
Das Nachlassen des Kontrastsehens ist ein Prozess, der oft nicht direkt wahrnehmbar ist. Wohl kaum jemand wacht sozusagen eines morgens auf und kann von einem Tag auf den anderen, Kontraste schlecht(er) erkennen. Im Gegenteil stellt der Verband der Augenärzte in Deutschland fest, dass in Deutschland in der Altersgruppe der 52- bis 64-Jährigen bereits jeder zweite Grauen Star hat „meist ohne von der Erkrankung zu wissen“ und dass in der Gruppe der 65- bis 75-Jährigen „nahezu jeder betroffen (ist), wobei nur jeder zweite die schleichende Sehstörung bemerkt“. Ein Beispiel, wie sich Grauer Star auf das Kontrastsehen auswirkt bietet die Seite „Augenwissen“. Insgesamt reden wir also von mehreren Millionen Menschen, für die ausreichende Kontraste eine wichtige Anforderung der Barrierefreiheit ist.
Sie ist denn auch eine zentrale Forderung zahlreicher Verbände. Für Deutschland sei hier nur der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband mit Verweis auf WCAG 2.0 und die BAGSO genannt.
Kontraste in WCAG 2.0, BITV 2.0 und PDF/UA-1
Die Web Content Accessibility Guidelines 2.0 (WCAG 2.0) wurden im Dezember 2008 veröffentlicht und als ISO-Standard im Oktober 2012 (ISO/IEC 40500:2012) und sind ein technologie-unabhängiger Standard. Kontraste werden in zwei Erfolgskriterien adressiert: Auf Stufe AA muss für Texte ein Mindestkontrastverhältnis von 4,5:1 zum Hintergrund vorhanden sein (Erfolgskriterium 1.4.3) und auf Stufe AAA ein Mindestkontrastverhältnis von 7:1 (Erfolgskriterium 1.4.6). Nur auf Konformitätsstufe A sind noch keine ausreichenden Kontrastverhältnisse gefordert. Dabei beziehen sich diese Erfolgskriterien stets auf das gesamte Dokument, also auf das gesamte HTML-Dokument bzw. das gesamte PDF-Dokument. Für gesetzliche Vorgaben sowie generell wird mindestens Stufe AA empfohlen.
Welche Nutzer von Mindestkontrasten profitieren und explizit unterstützt werden sollen findet sich in den Erläuterungen zu Erfolgskriterium 1.4.3 der WCAG 2.0:
„The intent of this Success Criterion is to provide enough contrast between text and its background so that it can be read by people with moderately low vision (who do not use contrast-enhancing assistive technology).“
Es geht hier also um Nutzer mit sogenannten moderaten Sehschwächen, die (noch) keine Assistiven Technologien verwenden.
Logos und Wortbildmarken sind nach WCAG 2.0 ebenso explizit ausgenommen wie rein-dekorative Elemente. Es muss also niemand bangen, dass Firmen-Logos überarbeitet werden müssten, geschweige denn nur noch Schwarz-Weiße Logos zugelassen seien. Für Mindestkontraste in informativen Grafiken (z.B. in Diagrammen) sind in den WCAG 2.0 keine Anforderungen definiert. Voraussichtlich werden die WCAG 2.1 ein solches Erfolgskriterium enthalten.
In den D-A-CH-Staaten haben die Schweiz und Österreich die WCAG 2.0 auf mindestens Stufe AA als verbindlich übernommen. Die deutsche BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) adressiert das Mindestkontrastverhältnis von 4,5:1 in Priorität 1 für alle Web-Inhalte; das erweiterte Kontrastverhältnis von 7:1 jedoch nur noch für zentrale Einstiegs- und Navigationsangebote.
Gemäß dem europäischen Standard EN 301 549 („Accessibility requirements suitable for public procurement of ICT products and services in Europe“) sind Mindestkontraste nach WCAG 2.0 AA sowohl für Dokumente, die im Web veröffentlicht werden (Abschnitt 9.2.12) als auch für andere Dokumente (Abschnitt 10.2.12) vorgesehen.
Auch das US Access Board setzt in seiner „Final Rule“ der aktualisierten Fassung der „Information and Communication Technology (ICT) Standards and Guidelines“ vom 18. Januar 2017 auf WCAG 2.0 Stufe AA – und damit auf ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1.
Im Unterschied zu den WCAG 2.0 sowie zur BITV 2.0 enthält PDF/UA-1 keine verbindlichen Anforderungen für Mindestkontraste. Zwar findet sich in einigen Mappings der Erfolgskriterien der WCAG 2.0 mit Anforderungen von PDF/UA-1 der Hinweis, dass PDF/UA-1 direkt die WCAG 2.0 referenzieren würde. Dabei handelt es sich jedoch
- lediglich um eine Anmerkung, die zudem
- nicht eines oder gar beide der konkreten und testbaren Erfolgskriterien der WCAG 2.0 „referenziert“, sondern die übergeordnete Richtlinie 1.4.
Das Fehlen verbindlicher Kontrastanforderungen in PDF/UA-1 wird auch aus dem Matterhorn-Protokoll der PDF Association deutlich, in welchem auf Basis von PDF/UA-1 Fehlerbedingungen formuliert wurden. Die einzige Fehlerbedingung, die sich mit diesem Thema befasst lautet:
„Informationen dürfen nicht ausschließlich durch Kontrast, Farbe, Format, Layout oder Kombinationen davon übermittelt werden, es sei denn, der Inhalt ist so getaggt, dass dadurch die gesamte beabsichtigte Bedeutung repräsentiert wird.“
Nach PDF/UA-1 sind demgemäß kontrastschwache Texte nur dann ein Fehler, wenn sie nicht korrekt getaggt sind.
Haben also in einem PDF-Dokument z.B. Überschriften, Infoboxen, Spalten- und Zeilenüberschriften von Datentabellen, Bildunterschriften keine ausreichenden Kontraste – um nur die „Klassiker“ zu nennen – oder sind gar ganze Absätze kontrastschwach, dann reicht es für die Konformität mit PDF/UA-1 aus, wenn korrekte Tags verwendet wurden. Natürlich aber sind diese Texte danach genauso kontrastschwach wie sie vorher waren, denn Tags wirken sich nicht auf das Aussehen aus – sollen sie auch nicht. Tags fügen einem Dokument Strukturmerkmale zu, damit diese von Screenreadern erkannt und blinden Nutzern z.B. als Überschrift oder Liste angesagt werden können. Auch können korrekte Tags für die Konvertierung in andere Formate relevant werden.
In der konkreten Barrierefreiheit und der konkreten Interaktion mit bzw. Lesen von z.B. HTML- und PDF-Dokumenten sind korrekte HTML-Elemente bzw. PDF-Tags essenziell für blinde Nutzer. Aber kaum ein Leser mit einer „moderaten“ Sehschwäche oder nachlassendem Kontrastsehen wird sich beim Lesen dafür interessieren, ob das PDF korrekt getaggt ist oder nicht.
Auf die Spitze getrieben, kann ein weißer Text vor weißem Hintergrund PDF/UA-1-konform sein, wenn er richtig getaggt ist – auch wenn er nur noch von blinden Nutzern mit Screenreader gelesen werden kann. Zugegebenermaßen kein sehr realistisches, aber plakatives Beispiel.
Dass PDF/UA-1 über bloße semantisch-korrekte Tags hinaus keine verbindlichen Anforderungen an Kontraste stellt, zeigt sich auch im Prüfwerkzeug PAC 2.0 (PDF Accessibility Checker). Der PAC 2.0 – für die Prüfung von PDF-Dateien nach PDF/UA-1 entwickelt –, testet maschinenlesbare PDF/UA-1-Anforderungen. Die noch in Version PAC 1.3 enthaltene Prüfroutine für Kontraste entfiel in PAC 2.0. Dies ist kein Versehen oder eine Schwäche des Prüfwerkzeugs, denn: Wenn etwas in einem Standard nicht verbindlich festgelegt ist, dann kann man es auch nicht prüfen. Man darf bei einer Prüfung auf Konformität mit PDF/UA-1 schlechte Kontraste quasi nicht bemängeln, da sonst die Prüfung nicht mehr valide gegenüber dem Standard, den man zu prüfen behauptet, ist. Das Problem ist hier also nicht der PAC 2.0, sondern die PDF/UA-1-Norm selber.
Oft wird beim Thema „Kontraste“ darauf verwiesen, dass man doch im VIP-Reader eigene Farben einstellen könne. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz.
Der VIP-Reader als DIE Kontrast-Lösung?
Der VIP-Reader – ein PDF-Reader für Sehbehinderte (VIP = Visually Impaired People) – hat unbestritten seine Stärken: Wird eine PDF-Datei im VIP-Reader geöffnet, dann ermöglicht dessen Benutzeroberfläche (User Interface) das Einstellen eigener Farben und Schriften und das starke Vergrößern von Texten ohne waagerechten Scrollbalken mit Ausnahme von Grafiken und Tabellen. Diese Funktionen unterstützen bestimmte Gruppen stark sehbehinderter Leser. Jedoch hat der VIP-Reader auch Schwächen, die mit dem Nutzungskonzept zusammenhängen.
Im VIP-Reader werden Bilder und Tabellen nicht direkt im Text angezeigt, sondern zunächst als (klickbare) Icons. Erst nach Anklicken dieser Icons erfahren Nutzer, ob ein Bild oder eine Tabelle relevant für den Inhalt ist. Eine Auflistung von Vorteilen und Nachteilen des VIP-Readers findet sich auf Augenbit, dem Wiki der „Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie des Verbandes der Blinden und Sehbehindertenpädagogik“ (VBS-AG IT). Neben der Darstellung der Vorteile wird kritisiert, dass durch dieses Nutzungskonzept bei Lehrmaterialien der Kontext verloren geht.
Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der VIP-Reader nicht mit Screenreadern verwendet werden könne. Nun wurde der VIP-Reader explizit nicht für Assistive Technologien blinder Leser konzipiert. Dieser Aspekt ist jedoch durchaus relevant und zwar z.B. für Menschen mit Retinitis Pigmentosa (RP) im Prozess der Erblindung, die sowohl eigene Farbschemata verwenden (wollen) als auch unterstützend einen Screenreader bzw. eine Sprachausgabe.
In der praktischen Nutzung durch Menschen mit Sehschwächen außerdem relevant ist, dass sich nicht darauf verlassen werden kann, dass der Text einer PDF-Datei (korrekt) angezeigt wird. Der VIP-Reader setzt eine gewisse PDF/UA-Konformität bzw. korrekte technische Umsetzung voraus, u.a. gehört dazu, dass in PDF-Dateien Tags korrekt vergeben wurden. Leider kommt es aber häufig vor, dass gerade dies nicht der Fall ist. Da die Darstellung von Inhalten im VIP-Reader auf Basis der Tags geschieht kann es in Kombination mit dem spezifischen Nutzungskonzept zu Problemen in der konkreten Nutzbarkeit durch Menschen mit Sehbehinderungen kommen. Werden beispielsweise ganze Textpassagen fälschlicherweise als Tabellen getaggt, dann werden für diese Texte klickbare Tabellen-Icons eingeblendet. Dies zeigen die beiden folgenden Abbildungen einer PDF-Datei. In der VIP-Reader-Anzeige befinden sich nach dem Text „Internal Revenue Service“ drei Tabellen-Icons:

Das folgende Bild zeigt einen Ausschnitt der gleichen PDF-Datei in der Ansicht in Adobe Acrobat mit eingeblendetem Tag-Baum und den falschen Tabellen-Tags für einen Texte, der lediglich aus mehreren Überschriften, Absätzen und einer Liste besteht.

Der VIP-Reader kann nur dann alle seine Vorteile für sehbehinderte Leser, die auf eigene Farbschemata angewiesen sind, ausspielen, wenn PDF-Dateien korrekt getaggt sind. Korrekt getaggte PDF-Dateien sind natürlich nicht nur wünschenswert sondern nach WCAG 2.0 und nach BITV 2.0 gefordert. Dennoch kann die Zahl korrekt-getaggter PDF-Dateien als ziemlich übersichtlich eingestuft werden. Der VIP-Reader hat leider weitere Einschränkungen: Es scheint, dass weder Datei-Anhänge direkt geöffnet werden noch dass Formulare bedient werden können.
Nicht nur, jedoch insbesondere für die große Nutzergruppe derjenigen, die stärkere Kontraste benötigen greift also ein „Du kannst Kontraste schlecht erkennen? Dann nimm doch den VIP-Reader“ zu kurz. Zumal natürlich Menschen mit einer Kontrastempfindlichkeit überhaupt erst von dieser wissen müssen, um auf eine Software wie den VIP-Reader zu kommen.
Was der VIP-Reader also trotz aller Vorteile für zahlreiche Nutzer nicht ist: Er ist nicht DER Problemlöser schlechthin und seine Existenz ist kein Ersatz für PDF-Dateien mit ausreichendem Kontrast statt nobler Blässe.
Kompatibilitätsprobleme – PDF/UA-1 und WCAG 2.0
Sind Standards nicht kompatibel, dann hat das gravierende Auswirkungen – natürlich primär für die betroffenen Menschen. Aber es hat auch gravierende Auswirkungen auf Ausschreibungen, Verträge, Konzeption, Layout, Redaktion und Abnahme. Für PDF-Dokumente, die die oben genannten Anforderungen an Mindestkontraste nicht erfüllen, gilt – selbst, wenn sie noch so korrekt getaggt – sind:
- Sie können nur noch Konformitätsstufe A der WCAG 2.0 erfüllen.
- Sie erfüllen nicht die Anforderungen der BITV 2.0.
- Sie erfüllen nicht die EU-Norm 301 549.
- Sie erfüllen nicht die im Januar 2017 Final Rule der o.g. Guidelines des US Access Board.
Ich habe auch kürzlich einen umfassenden Artikel dazu geschrieben (https://screengui.de/34/pdfua … ). Mein Fazit aus dem Artikel: „Die PDF/UA richtet sich dabei in erster Linie an Software-Hersteller, um die Autorensoftware (Adobe Indesign, Adobe LiveCycle Designer, MS Word, OpenOffice, LibreOffice und dergleichen mehr) besser zu machen und von vorneherein barrierefreie Dokumente zu ermöglichen, damit diese auch mit assistiven Technologien, wie Screenreader, Vergrößerungsoftware, Joysticks und anderen alternativen Techniken, navigierbar und zugänglich sind. Die PDF/UA definieren zudem auch die Regeln, nach denen Assistive Technologien und PDF-Reader PDF-Dokumente verarbeiten sollen. Denn auch dafür braucht es internationale Standards. Die PDF/UA sind also kein Ersatz für die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines).“
Ich habe mit dem „von vorneherein barrierefreie Dokumente zu ermöglichen“ schon auch meine Probleme. In weiteren Teilen der Artikelserie behandle ich auch Aspekte von PDF/UA-1, die sich nicht auf die konkrete Barrierefreiheit auswirken, z.B. den PDF/UA-Identifier. Da stellt sich für mich schon die Frage, was denn da ermöglicht wird? Bezüglich der Regeln, wie Assitive Technologien PDF-Dokumente verarbeiten sollen, bin ich noch unschlüssig. Das kann vorteilhaft sein, was aber, wenn daraus Probleme entstehen, die derzeit keine sind, weil etwas in PDF/UA steht.